Müssen die Teilnehmer einer Kreuzfahrt mit einem Luxusschiff fünf Tage auf ihre Koffer warten, stellt dies einen Reisemangel dar, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Die betroffenen Eheleute machten für die Zeit von fünf Tagen, in der sie nur die Kleidung zur Verfügung hatten, die sie bei der Anreise trugen, eine Minderung von 90 Prozent geltend. Dies begründeten sie damit, dass sie wegen der unpassenden Kleidung an einer Reihe von Veranstaltungen auf dem Schiff nicht teilnehmen konnten. Während die Kleidung gewaschen wurde, haben sie die Kabine nicht verlassen können. Im Übrigen habe der Vorfall schließlich zu einer depressiven Stimmung geführt, die einen Schadensersatzanspruch rechtfertige.
Der zuständige Amtsrichter sah die geschilderten Beeinträchtigungen nicht als so dramatisch an und verurteilte den Reiseveranstalter schließlich zu einer Reisepreisminderung von 30 Prozent, bezogen auf die fünf „garderobelosen“ Tage. Die Schadensersatzforderung hielt er insgesamt für unbegründet. Das Ehepaar hätte die Leistungen auf dem Kreuzfahrtschiff auch mit der stark eingeschränkten Garderobe wahrnehmen können.
Urteil des AG München vom 06.02.2009
Aktenzeichen: 132 C 20772/08
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