Auch Inhalte von über das Internet versendeten Newslettern, die das Ergebnis einer redaktionellen Tätigkeit sind, unterliegen der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG). Dies gilt auch dann, wenn der Rundbrief neben dem redaktionellen Teil auch Werbung enthält.
Beschränkt sich der Newsletter jedoch nicht nur darauf, Missstände in einem Berufszweig (hier „Coaching-Markt“) zu beschreiben, sondern bezeichnet er durch Verweis auf verlinkte Seiten konkrete Mitbewerber ohne nachprüfbare Fakten pauschal als „Scharlatane“, ist darin eine unlautere Herabsetzung der Tätigkeiten eines Mitbewerbers (§ 4 Nr. 7 UWG) zu sehen.
Urteil des OLG Köln vom 09.09.2009
Aktenzeichen: 6 U 48/09
JurPC Web-Dok. 259/2009
K&R 2010, 50