In einem Pachtvertrag über ein Gewerbeobjekt wurde vereinbart, dass das Pachtverhältnis so lange bestehen soll, bis die Nutzung aufgrund behördlicher Anordnung untersagt wird. Die Parteien stritten darüber, ob bei einer derartigen Regelung eine ordentliche Kündigung des Pachtvertrags möglich ist.
Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass ein unter einer auflösenden Bedingung (hier behördliche Nutzungsuntersagung) geschlossener Pachtvertrag als unbefristeter Vertrag ordentlich kündbar ist, wenn die Parteien die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nicht ausgeschlossen haben. Ob der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung eine solche weitergehende, das ordentliche Kündigungsrecht ausschließende Bedeutung zukommt, hat im Streitfall diejenige Vertragspartei darzulegen und zu beweisen, die sich auf diese Bedeutung beruft. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, steht dem anderen Vertragsteil das Recht zur ordentlichen Kündigung zu.
Urteil des BGH vom 01.04.2009
Aktenzeichen: XII ZR 95/07
BGHR 2009, 711
NJW-Spezial 2009, 392