Minderjährige Partner eines Arbeitsvertrages, die von den gesetzlichen Vertretern ermächtigt waren, in Arbeit zu treten, sind nach § 113 Abs. 1 S. 1 BGB teilgeschäftsfähig auch in Bezug auf die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Entgegennahme einer Kündigung. Dies gilt auch bei einer Vereinbarung über die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes (BFD). Das Dienstverhältnis kann daher auch durch Erklärung gegenüber dem Minderjährigen wirksam gekündigt werden.
Wie bei einem Arbeitsverhältnis und anders als bei einem Ausbildungsverhältnis kann der Vertrag über die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes ohne Angabe von Gründen beendet werden. Das Kündigungsrecht des Bundes als Dienstherr findet allerdings seine Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und im Verbot sittenwidriger Handlungen (§ 138 BGB).
Urteil des LAG Chemnitz vom 19.06.2013
Aktenzeichen: 2 Sa 171/12
jurisPR-ArbR 38/2013, Anm. 3
NZA-RR 2013, 556