In einer Betriebsvereinbarung war geregelt, dass das Rauchen aus Brandschutzgründen in allen Produktionsräumen verboten ist und auch in anderen Bereichen im Interesse von Mitarbeitern und Kunden ganz oder teilweise untersagt werden kann. Wird ein Arbeitnehmer mehrmals in dem besonders brandgefährdeten Lager trotz wiederholter Abmahnungen rauchend angetroffen, kann ihm auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit gekündigt werden. Der Verstoß gegen das Rauchverbot wog hier um so mehr, als der Gekündigte ohne weiteres den unmittelbar an das Lager angrenzenden Aufenthaltsraum hätte aufsuchen können, in dem das Rauchen gestattet war.
Urteil des LAG Köln vom 01.08.2008
Aktenzeichen: 4 Sa 590/08
Pressemitteilung des LAG Köln