Der Wegfall des Arbeitsplatzes am bisherigen Beschäftigungsort infolge der Verlagerung eines Betriebsteils rechtfertigt nicht ohne weiteres die Kündigung eines Mitarbeiters. Der Arbeitgeber muss vielmehr prüfen, ob für den Arbeitnehmer eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit im selben oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens besteht. Ohne diese Prüfung ist eine Kündigung nicht sozial gerechtfertigt.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.07.2008
Aktenzeichen: 7 Sa 789/07
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz