Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Mietzahlung durch den Mieter eine so gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB rechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn dem Mieter dabei nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse.
Urteil des BGH vom 01.06.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 91/10
Pressemitteilung des BGH