Sagt ein Internetprovider vertraglich einen schnellen Internetzugang mit mindestens 6.000 kbit/s zu, kann ein Kunde den auf zwei Jahre abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen, wenn eine Datenübermittlung tatsächlich mit nur 3.072 kbit/s erfolgt. Der Anbieter konnte sich auch nicht auf eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, wonach die beim Kunden maximal mögliche Bandbreite bereitzustellen ist. Das Amtsgericht Fürth erklärte diese Klausel für unwirksam, da ansonsten die vollen Gebühren für eine geringere (hier ca. halbe) Leistung zu entrichten wären.
Urteil des AG Fürth vom 07.05.2009
Aktenzeichen: 340 C 3088/08
MMR 2009, 872