Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers ist nach einer dreistufigen Prüfung erst dann gerechtfertigt, wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt (erste Stufe), eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist (zweite Stufe) und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betriebliche Beeinträchtigung zu einer unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führt (dritte Stufe).
Für das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz reicht eine Negativprognose für die nächsten zwei Jahre aus, in denen der Mitarbeiter nicht arbeiten können wird. Allerdings muss der Arbeitgeber prüfen, ob es eine andere Einsatzmöglichkeit für den Arbeitnehmer im Betrieb gibt. Besteht keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit, darf der Arbeitgeber kündigen.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 24.04.2009
Aktenzeichen: 9 Sa 683/08
Der Kassenarzt 2009, Nr 17, 37