Gegen einen Berufskraftfahrer, der wegen einer privaten Trunkenheitsfahrt seinen Führerschein und sodann durch Kündigung des Arbeitgebers auch seine Arbeitsstelle verloren hat, kann eine Sperrfrist für den Bezug des Arbeitslosengeldes angeordnet werden.
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.02.2011
Aktenzeichen: L 8 AL 3458/10
Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg