Bei sogenannten Tendenzbetrieben, insbesondere kirchlichen Einrichtungen, spielt das außerdienstliche Verhalten eines Arbeitnehmers eine erhebliche Rolle. Besonders wichtig ist dabei die Konfessionszugehörigkeit. Wechselt ein Mitarbeiter während des Arbeitsverhältnisses die Religion oder tritt er ganz aus der Kirche aus, kann dies eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen.
Dementsprechend bestätigte das Bundesarbeitsgericht die Kündigung eines bei der Caritas beschäftigten Sozialpädagogen, nachdem dieser seine Unzufriedenheit insbesondere mit der Aufklärung von Missbrauchsfällen und dem Umgang mit den umstrittenen „Piusbrüdern“ durch seinen Kirchenaustritt zum Ausdruck gebracht hatte. Weder die sachlichen Argumente noch die lange Betriebszugehörigkeit ließen Zweifel an der Berechtigung der Kündigung. Wer sich – so das Gericht – von der Kirche lossagt, muss sich eben auch einen anderen, nicht kirchlichen Arbeitgeber suchen.
Urteil des BAG vom 25.5.2013
Aktenzeichen: 2 AZR 597/12
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