Ein Bauherr ist berechtigt, den Bauvertrag über eine Doppelhaushälfte aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Bauunternehmer bei der Errichtung des Rohbaus so beharrlich gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen hat, dass dem Bauherrn nicht zugemutet werden kann, den weiteren Baufortschritt abzuwarten. Wurde ein Pauschalpreis vereinbart, müssen zunächst die erbrachten Leistungen ermittelt und sodann der geschuldete Werklohn im Verhältnis zum Pauschalpreis errechnet werden.
Zwar wird ein Werklohnanspruch des Unternehmers nach Bauvertragskündigung nur fällig, wenn der Auftraggeber das bis zur Kündigung erbrachte Teilgewerk abgenommen hat. Die Abnahme ist jedoch dann entbehrlich, wenn der Auftraggeber nach Kündigung das Gebäude durch einen anderen Unternehmer hat weiterbauen und fertigstellen lassen.
Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 09.03.2010
Aktenzeichen: 3 U 55/09
BauR 2011,690