Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie von einem Vertretungsbefugten des Unternehmens unterschrieben ist. Wurde die Kündigung von einem anderen (leitenden) Angestellten ausgesprochen, kann sie von dem Gekündigten zurückgewiesen werden, wenn dem Kündigungsschreiben keine entsprechende Vollmacht beigefügt war.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts wird eine Vollmacht nicht dadurch ersetzt, dass im Arbeitsvertrag ausgeführt ist, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Objektleiter bzw. Niederlassungsleiter ausgesprochen werden kann. Allein durch diese Erklärung ist es dem Empfänger der Kündigung nicht möglich, der im Arbeitsvertrag genannten Funktion, mit der das Kündigungsrecht verbunden sein soll, die Person des jeweiligen Stelleninhabers ohne weitere Nachforschungen zuzuordnen. Der Arbeitgeber muss daher dem Gekündigten vor Ausspruch der Kündigung durch einen Niederlassungsleiter in geeigneter Weise mitteilen, dass dieser zu Kündigungen berechtigt ist.
Urteil des BAG vom 14.04.2011
Aktenzeichen: 6 AZR 727/09
NZA 2011, 683
BB 2011, 2236