Die Kündigung einer Auszubildenden innerhalb der vereinbarten Probezeit, die sowohl mit der mangelnden Eignung der türkischen Auszubildenden als auch damit begründet wurde, dass diese ohne Absprache mit ihrem Arbeitgeber aus familiären Gründen eine Woche in die Türkei gereist war, ist auch dann wirksam, wenn der Personalrat seine Zustimmung verweigert.
Die Zustimmungsverweigerung ist nur dann beachtlich, wenn der Arbeitgeber einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat oder die Kündigung aus außerhalb des während der Probezeit nicht anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes liegenden Gründen (z.B. Willkür, Maßregelungsverbot) unwirksam ist.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.05.2010
Aktenzeichen: 23 Sa 127/10
Betriebs-Berater 2010, 1340