Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Pauschalierung eines Anspruchs (hier einer Erschwerniszulage) und dient die Regelung alleine der Abrechnungsvereinfachung, kann vertraglich eine Kündigungsmöglichkeit auch ohne Angabe von Gründen wirksam vereinbart werden.
Durch eine solche Abrede über eine gesonderte Kündbarkeit der Pauschalierungsvereinbarung wird nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kein zwingender Kündigungsschutz umgangen. Es wird damit nicht die Widerruflichkeit eines eigenständigen Entgeltbestandteils vereinbart und dadurch die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers selbst einer einseitigen Abänderbarkeit unterworfen, sondern lediglich eine Erfüllungsmodalität ausgestaltet.
Urteil des BAG vom 18.05.2017
Aktenzeichen: 2 AZR 721/16
NZA 2017, 1195
RdW 2018, 56