Eine Reisebegleiterin im Bordservice der Deutschen Bahn fühlte sich nicht wohl und legte im Zugbistro in einem Abteil die Beine hoch. Die Restaurantleiterin sagte ihr zu, sie zu wecken, sobald der Bistrobetrieb es erfordert. Letztlich erwachte die Zugbegleiterin erst nach der siebenstündigen Hinfahrt. Auf der Rückfahrt verrichtete sie wieder ihren Dienst, obwohl sie sich krank fühlte. Als die Deutsche Bahn von dem Vorfall erfuhr, erklärte sie die Kündigung.
Obwohl die Mitarbeiterin bereits mehrmals abgemahnt worden war, weil sie ihren Dienstbeginn verschlafen hatte, war ihre Kündigungsschutzklage erfolgreich. Das Arbeitsgericht Köln hielt den Arbeitgeber für verpflichtet, die Arbeitsfähigkeit der Gekündigten zu beweisen. Nur dann wären die für das vorgeworfene Verhalten notwendigen Abmahnungen zu berücksichtigen gewesen. Da die Arbeitsfähigkeit nicht nachweisbar war, konnte das Gericht letztlich offenlassen, ob das Verhalten der Reisebegleiterin tatsächlich pflichtverletzend war.
Urteil des ArbG Köln vom 19.11.2014
Aktenzeichen: 7 Ca 2114/14
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