Anders als ein Arbeitsverhältnis kann ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Ende der Probezeit nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Wird einer Auszubildenden mit Migrationshintergrund durch Vorlage eines Auflösungsvertrages die einvernehmliche Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nahegelegt und erhebt diese in einer unmittelbaren emotionalen Äußerung Diskriminierungsvorwürfe gegen ihre Vorgesetzten, ist dies von der freien Meinungsäußerung gedeckt und kann daher nicht den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.03.2017
Aktenzeichen: 5 Sa 251/16
AiB 2017, Nr. 9, 60
RdW 2017, 470