Ein Mann schloss einen formularmäßigen Grabpflegevertrag für ein bereits bestehendes Familiengrab mit einer Laufzeit von 30 Jahren beginnend mit seinem Tod ab. Bei Abschluss des Vertrags zahlte er vereinbarungsgemäß 5.250 Euro. Die Kosten für die vereinbarte Pflegezeit sollten weitere 5.000 Euro betragen. Ein Jahr später kündigte er den Grabpflegevertrag mit sofortiger Wirkung und begründete dies u.a. damit, dass die Grabpflege künftig von seiner Tochter übernommen werde. Die Kirchengemeinde berief sich auf die Unkündbarkeit des Vertrags während der vereinbarten Laufzeit.
Ob einer der vorgebrachten Kündigungsgründe vorlag, konnte letztlich dahinstehen. Der Bundesgerichtshof erklärte nämlich die Befristung des Vertrags wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners für unwirksam. Auch das Interesse insbesondere älterer Personen, bereits zu Lebzeiten die Pflege ihres Grabs sicherzustellen und ihre Angehörigen hiervon zu entlasten, rechtfertigt nicht die Vereinbarung einer derart langen Laufzeit, die meist einer lebzeitigen Bindung gleichkommt. Ist die Vereinbarung danach unzulässig, kann sie auch nicht auf das rechtlich zulässige Maß (hier zwei Jahre) reduziert werden. Der Mann war somit jederzeit berechtigt, den Vertrag zu kündigen und die bereits geleistete Zahlung zurückzufordern.
Urteil des BGH vom 12.03.2009
Aktenzeichen: III ZR 142/08
NJW 2009, 1738