Der Inhaber eines DSL-Anschlusses kann den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht deshalb kündigen, weil er an einen Ort umzieht, an dem (noch) keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.
Ein wichtiger Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und allein der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Schließt ein Kunde einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung ab, trägt grundsätzlich er das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Im Ergebnis musste der Anschlussinhaber die vereinbarte Gebühr für die restliche Vertragslaufzeit auch ohne Zugangsmöglichkeit bezahlen.
Urteil des BGH vom 11.11.2010
Aktenzeichen: III ZR 57/10
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