Ruft ein Geschäftsführer nach Differenzen mit der Leitung seines Arbeitgebers, einem Dachverband, die Vereinsmitglieder auf intrigante Weise dazu auf, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Ziel die Abwahl der Vereinsspitze zu fordern, rechtfertigt dieses illoyale Verhalten den Ausspruch einer fristlosen Kündigung.
Urteil des BAG vom 01.06.2017
Aktenzeichen: 6 AZR 720/15
Pressemitteilung des BAG