Als einen Grund für die vorzeitige ordentliche Kündigung von Wohnraum sieht das Gesetz neben dem Eigenbedarf des Vermieters auch vor, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Darauf gestützten Kündigungen bleibt allerdings häufig der Erfolg versagt, da die Gerichte meist den Belangen der Mieter Vorrang einräumen.
Handelt es sich bei dem Mietobjekt jedoch um ein luxuriöses Einfamilienhaus, das wegen mangelnder Eigenkapitalrendite in der Regel nicht als Kapitalanlage, sondern nur zur Eigennutzung erworben wird, steht das Mietverhältnis einer angemessenen Verwertung entgegen. Dies kann eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.
Urteil des LG Krefeld vom 10.03.2010
Aktenzeichen: 2 S 66/09
jurisPR-MietR 11/2010, Anm. 4
WuM 2010, 302