Eine gegenüber einem Minderjährigen ausgesprochene Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie auch dessen Eltern zugeht. Übergibt ein Arbeitgeber einem minderjährigen Arbeitnehmer das an seine Eltern gerichtete Kündigungsschreiben mit der Bitte, dies den Eltern zu übergeben, so ist den Eltern die Kündigung auch dann zugegangen, wenn ihnen der Jugendliche das Kündigungsschreiben nur gezeigt und anschließend wieder an sich genommen hat. Einer ausdrücklichen Beauftragung als Bote bedarf es daher nicht. Es genügt auch die Bitte des Arbeitgebers an den Minderjährigen, die Kündigung den Eltern auszuhändigen und von diesen unterschreiben zu lassen.
Beschluss des LAG Schleswig-Holstein vom 20.03.2008
Aktenzeichen: 2 Ta 45/08
RdW Heft 13/2008, Seite III