Wer sich in einem presserechtlichen Unterlassungsvertrag zur Unterlassung einer bestimmten Berichterstattung auf seiner Internetseite verpflichtet hat, kann den Vertrag nicht allein deshalb kündigen, weil ein Instanzgericht in einem Parallelverfahren eine für ihn günstige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen hat. Der Grund, der zur Kündigung berechtigen soll, muss im Risikobereich des Unterlassungsgläubigers liegen. Dies ist bei einer anderweitigen Gerichtsentscheidung nicht der Fall.
Urteil des BGH vom 09.03.2010
Aktenzeichen: VI ZR 52/09
WRP 2010, 772
MDR 2010, 609