Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist, ist nach § 627 Abs. 1 BGB die Kündigung auch ohne für Arbeitsverträge geltende Fristen möglich, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden. Zu derartigen Dienstverhältnissen gehören unstreitig Behandlungsverträge mit Ärzten.
Der Bundesgerichtshof zählt zu diesen höheren Diensten auch die Vertragspflicht eines Instituts zur Durchführung eines ärztlich begleiteten ernährungsmedizinischen Konzepts, das dem ärztlichen Standard entspricht und neben der Ernährungsberatung auch die Verabreichung eines eigens zusammengestellten, die Gewichtsabnahme fördernden homöopathischen Mittels beinhaltet. Dem Patienten steht daher auch in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB zu. Eine solche Kündigung beendet das Vertragsverhältnis mit deren Zustellung, auch wenn eine bestimmte Laufzeit des Vertrags für die Behandlung vorgesehen war.
Urteil des BGH vom 10.11.2016
Aktenzeichen: III ZR 193/16
VersR 2017, 432