Eine außerordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer, während er krankgeschrieben ist, einer anderweitigen Arbeit nachgeht und er statt der Nebentätigkeit auch seine Arbeitspflichten gegenüber dem Arbeitgeber hätte erfüllen können oder die Nebentätigkeit den Heilungsprozess verzögert. Die anderweitige Tätigkeit kann ein Hinweis darauf sein, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgespiegelt hat. Ebenso kann in solchen Fällen eine pflichtwidrige Verzögerung der Heilung vorliegen. Einen solchen Fall nahm das Bundesarbeitsgericht bei einem Kraftfahrer an, der während einer Zeit der (wiederholten) Arbeitsunfähigkeit ein Café betrieb und dort Gäste bediente, den Geschirrspüler leerte und ähnliche Tätigkeiten verrichtete.
Urteil des BAG vom 03.04.2008
Aktenzeichen: 2 AZR 965/06
AuA 2008, 303
Betriebs-Berater 2008, 834