Ist ein Arbeitnehmer wegen einer psychischen Erkrankung geschäftsunfähig, ist eine ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers unwirksam. Das gilt auch dann, wenn die Geschäftsfähigkeit von einem Gutachter erst im Nachhinein festgestellt wird. Die Kündigung muss in derartigen Fällen dem Betreuer des Arbeitnehmers zugestellt werden.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.05.2009
Aktenzeichen: 6 Sa 55/09
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz