Eine ordentliche Kündigung eines geschäftlich genutzten Girokontos setzt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht voraus, dass die Bank eine Abwägung ihrer Interessen an einer Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den Interessen des Kunden an dessen Fortbestand vornimmt. Die Bank ist somit in ihrer Entscheidung frei, mit wem sie einen Vertrag abschließen bzw. fortführen will.
Dieses Recht findet allenfalls bei einer systematischen Diskriminierung einzelner Personen bzw. Gruppen seine Grenzen oder wenn die Bank eine marktbeherrschende Stellung ausnutzt. Beides war hier nicht der Fall. Hintergrund für die „aus grundsätzlichen Erwägungen“ ausgesprochene Kontokündigung gegenüber einem Buchvertrieb war hier offenbar, dass dieser in seinem Programm auch rechtsextreme Titel führte.
Urteil des BGH vom 15.01.2013
Aktenzeichen: XI ZR 22/12
WM 2013, 316
ZIP 2013, 304