Ein Arbeitnehmer hatte seinem Arbeitgeber jahrelang Spesenabrechnungen vorgelegt, bei denen die Zeiten der Abwesenheit auf jeweils eine halbe und volle Stunde gerundet waren. Die Abrechnungen wurden über die Jahre hinweg nie überprüft und anstandslos bezahlt. Erst eine spätere genaue Kontrolle der Abwesenheitszeiten ergab, dass der Mitarbeiter die Abrechnungen stets zu seinen Gunsten aufgerundet hatte, obwohl er hierzu nicht berechtigt war. Die daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung wurde vom Arbeitsgericht Cottbus für unwirksam erklärt.
Angesichts der jahrelangen rügelosen Hinnahme der falschen Abrechnungen hätte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter gegenüber zunächst eine neue, geänderte (minutengenaue) Abrechnungspraxis einführen müssen. Ohne diesen Hinweis durfte der Arbeitgeber nicht annehmen, der Arbeitnehmer habe ihn um den Wert des erhöhten Spesensatzes betrügen wollen.
Urteil des ArbG Cottbus vom 27.01.2010
Aktenzeichen: 7 Ca 868/09
Pressemitteilung des ArbG