Das Landgericht Hagen hat entschieden, dass ein Krankenversicherter berechtigt ist, nach einer rechtskräftigen Scheidung die Mitversicherung des Ehegatten auch dann zu kündigen, wenn dieser noch keine Anschlussversicherung nachweisen kann. Zwar muss mittlerweile jede Person mit Wohnsitz im Inland eine Krankenversicherung abschließen. Diese Versicherungspflicht trifft jedoch den mitversicherten Ehegatten selbst und nicht seinen geschiedenen Ehegatten. Wurde der Mitversicherte von der Kündigung in Kenntnis gesetzt, muss die Versicherung die Kündigung akzeptieren.
Urteil des LG Hagen vom 11.10.2010
Aktenzeichen: 10 O 128/10
ZfSch 2011, 40