Ein krankheitsbedingt arbeitsunfähiger Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er bald wieder gesund wird. Arbeitet er während der Krankschreibung auf der Baustelle der Firma seiner Ehefrau, kann dies eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Da es sich in dem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall jedoch um das erste derartige Fehlverhalten des Mitarbeiters handelte, hätte der Kündigung eine Abmahnung vorausgehen müssen. Die Kündigungsschutzklage hatte daher trotz des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers Erfolg.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.02.2010
Aktenzeichen: 9 Sa 275/09
Pressemittelung des LAG Rheinland-Pfalz