Ein Arbeitgeber beanstandete, dass einer seiner Kraftfahrer für die täglichen Auslieferungsfahrten bis zu 5 Stunden und ca. 60 bis 90 km mehr als seine Kollegen benötigte. Er kündigte das Arbeitsverhältnis wegen dauerhafter Schlechtleistung. Zwar waren die Grundvoraussetzungen für eine derartige Kündigung wegen Minderleistung erfüllt, da die Leistung des Gekündigten um mindestens ein Drittel von der durchschnittlichen Arbeitsleistung abwich. Gleichwohl hatte die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers Erfolg.
Zunächst bemängelte das Gericht, dass der Kraftfahrer nicht zuerst durch eine Abmahnung zur Leistungssteigerung angehalten wurde. Eine Kündigung wegen personenbedingter Minderleistungen ist nur berechtigt, wenn feststeht, dass keine Besserung der Arbeitsleistung erwartet werden kann; hierfür kann der erfolglose Ausspruch einer Abmahnung Indiz sein. Im Übrigen erfordert es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung alles Zumutbare unternimmt, um die Ursache der Minderleistung zu ergründen und entsprechende Hilfestellungen zu versuchen. Hier bemängelte das Gericht die unzureichende Einarbeitungszeit des Gekündigten. Auch wären die Probleme durch eine bessere Routenplanung einzudämmen gewesen. Schließlich hätte für eine Kürzung der Überstunden eine Änderungskündigung als milderes Mittel zur Verfügung gestanden.
Urteil des LAG Nürnberg vom 12.06.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 37/07
NJW-Spezial 2007, 580