Ein seit rund sechs Jahren bei 5,19 Euro (brutto) pro Stunde und wöchentlich 14 Arbeitsstunden beschäftigter Hauswart verlangte nach Einführung des Mindestlohngesetzes eine Anhebung seiner Vergütung auf 8,50 Euro pro Stunde. Hierauf reagierte der Arbeitgeber mit der Heruntersetzung der Anzahl der Arbeitsstunden, sodass sich bei unveränderter Monatsvergütung ein Stundenlohn von knapp über 10 Euro ergab. Hiermit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden, worauf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigte.
Das Arbeitsgericht Berlin erklärte die Kündigung für unwirksam. Ist eine Kündigung offensichtlich eine Reaktion auf die legitime Forderung nach einer Bezahlung des gesetzlichen Mindestlohns, so ist darin ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB zu sehen.
Urteil des ArbG Berlin vom 17.04.2015
Aktenzeichen: 28 Ca 2405/15
ArbRB 2015, 130
BB 2015, 1395