Reicht ein Arbeitnehmer vorsätzlich eine falsche Reisekostenabrechnung ein, stellt dies eine erhebliche Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten dar und kann den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigen. Ob dem Gekündigten, der sich darauf berief, seine Freundin habe die Reisekostenabrechnung ausgefüllt und er habe sie ohne weitere Überprüfung unterschrieben, tatsächlich – mindestens bedingter – Vorsatz vorzuwerfen war, hat nun die Vorinstanz zu prüfen.
Eine von dem Gekündigten gegen den Personalsachbearbeiter zu Unrecht erhobene Strafanzeige, mit der Begründung dieser habe die Reisekostenabrechnung gefälscht, um ihn zu belasten, hielt das Bundesarbeitsgericht nicht für den Ausspruch einer weiteren Kündigung ausreichend, da der Arbeitnehmer vom Wahrheitsgehalt seiner Anschuldigungen überzeugt war. Zum anderen war seine 14 Jahre andauernde störungsfreie Betriebszugehörigkeit positiv zu berücksichtigen.
Urteil des BAG vom 11.07.2013
Aktenzeichen: 2 AZR 994/12
NZA 2014, 250