Im Rahmen eines gewerblichen Mietverhältnisses kann dem Mieter das Recht zur fristlosen Kündigung zustehen, wenn der Vermieter gegenüber Dritten ohne berechtigtes Interesse Behauptungen aufstellt, die geeignet sind, den Gewerbebetrieb des Mieters nachhaltig zu beeinträchtigen, und deshalb die Vertrauensgrundlage zwischen den Mietparteien derart zerstört ist, dass dem Mieter unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Der Bundesgerichtshof sah in der öffentlichen Behauptung des Vermieters, bei dem vom Mieter betriebenen „Wellness- und Seminarhaus“ handele es sich um einen „Rotlicht-Betrieb“ bzw. ein „verdecktes Puff“, auch ohne vorherige Abmahnung einen hinreichenden Kündigungsgrund.
Urteil des BGH vom 15.09.2010
Aktenzeichen: XII ZR 188/08
MDR 2010, 1305
NZM 2010, 901