Hat ein Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet, dass Arbeitnehmer vor dem Einlegen einer Raucherpause ausstempeln müssen, und unterlässt ein Mitarbeiter die Betätigung der Zeiterfassung, kann dies nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Bedient ein Arbeitnehmer das Zeiterfassungsgerät entgegen der Weisung des Arbeitgebers nicht, so veranlasst er diesen, ihm die vereinbarte Vergütung zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben.
Im Regelfall wird der Kündigung jedoch eine einschlägige Abmahnung vorausgehen müssen.
Urteil des LAG Mainz vom 06.05.2010
Aktenzeichen: 10 Sa 712/09
Betriebs-Berater 2010
AuA 2010, 547