Bei Diebstählen zulasten des Arbeitgebers kennen die Arbeitsgerichte in der Regel auch dann keine Nachsicht, wenn es sich um geringwertige Gegenstände handelt. So bestätigte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags mit dem Mitarbeiter eines Supermarkts, der dabei ertappt worden war, wie er einen Schluck aus einer Cola-Flasche genommen hatte, ohne diese vorher zu bezahlen. Die Marktleitung hatte vorher die ausdrückliche Weisung erteilt, Getränke vor dem Verzehr zu kaufen. Sie durfte den Arbeitnehmer daher mit Drohung einer fristlosen Kündigung zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags veranlassen.
Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 24.04.2008
Aktenzeichen: 7 Ca 4568/07
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