Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Dies regelt § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz.
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz gilt eine Kündigung auch dann als zugegangen, wenn der betroffene Mitarbeiter das Schreiben übersehen hat, weil es sich zusammen mit einem anderen Schriftstück in dem von der Sekretärin des Arbeitgebers übergebenen Briefumschlag befand. Entdeckt der Arbeitnehmer die Kündigung erst nach Ablauf der Klagefrist, kann die Klage wegen seines leichtfertigen Verhaltens nicht nachträglich zugelassen werden.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 07.08.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 357/07
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz