Nach § 649 BGB kann der Besteller eines Werks bis zu dessen Vollendung den Vertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen einspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dieses Kündigungsrecht kann auch nicht durch die Vereinbarung einer festen Vertragslaufzeit und die Einräumung lediglich eines Rechts zur außerordentlichen Kündigung eingeschränkt werden.
So sprach der Bundesgerichtshof dem Kunden eines Internet-Dienstleisters das Recht zu, einen für die Dauer von 36 Monaten abgeschlossenen „Internet-System-Vertrag“ über den Betrieb einer Website vorzeitig zu kündigen. Er muss dann für die Restlaufzeit nur einen Teil der vereinbarten und offensichtlich erheblich überteuerten Vergütung von monatlich 194,40 Euro bezahlen, wobei sich die Berechnung nicht an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten, wie etwa Ratenzahlungen, orientiert. Maßgebend ist vielmehr der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht. Von der Vergütung ist schließlich der Betrag abzuziehen, den der Dienstleister durch die Kündigung einspart. Diese Kosten sind von ihm nachvollziehbar aufzuschlüsseln.
Urteil des BGH vom 27.01.2011
Aktenzeichen: VII ZR 133/10
EBE/BGH 2011, 68
NJW-Spezial 2011, 141