Nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs können Miterben ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht wendet diese Regel nunmehr auch auf ein zum Nachlass gehörendes Sparkonto an.
Die Kündigung eines Sparvertrags stellt eine Maßregel zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses dar, die zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung gehört, wenn die sichere Einlage die Erzielung eines höheren Habenzinses ermöglichen soll. In dem entschiedenen Fall waren daher drei von zehn Miterben, denen insgesamt drei Viertel des Nachlasses zustanden, berechtigt, das Sparkonto gegen den Willen der anderen Miterben aufzulösen und das Geld neu anzulegen.
Urteil des OLG Brandenburg vom 24.08.2011
Aktenzteichen: 13 U 56/10
ZErb 2012, 27