Einen üblen Scherz erlaubte sich ein Vorarbeiter einer Baustelle. Er brachte einen Feuerwerkskörper („Böller“) in einem Dixi-Klo zur Explosion, wodurch sich ein in der Toilette befindlicher Kollege Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste zuzog und in der Folge drei Wochen arbeitsunfähig war. Das Arbeitsgericht Krefeld hielt die daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung für gerechtfertigt.
Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen, bei dem mit erheblichen Verletzungen zu rechnen ist, stellt grundsätzlich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Dies gilt erst recht, wenn dem betroffenen Kollegen keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeit eröffnet ist. Dass es sich um einen beabsichtigten „Scherz“ handelte, änderte an der Rechtmäßigkeit der Kündigung nichts, da gerade der Gekündigte als Vorarbeiter gehalten gewesen wäre, solches Fehlverhalten zu unterbinden.
Urteil des ArbG Krefeld vom 30.11.2012
Aktenzeichen: 2 Ca 2010/12
BB 2013, 244
AuA 2013, 115