Der Käufer einer umgewandelten Eigentumswohnung darf mindestens drei Jahre keine Eigenbedarfskündigung aussprechen (§ 577a BGB). In Gebieten mit Wohnungsmangel, wie in diesem Fall in München, kann ausnahmsweise sogar eine zehnjährige Sperrfrist gelten.
Ein Recht zur Kündigung kann jedoch noch während der Sperrfrist bestehen, wenn nicht der Käufer selbst oder eine in seinem Haushalt lebende Person in die Wohnung einziehen will. Der Bundesgerichtshof sieht den Sinn der Sperrfrist nämlich darin, zu verhindern, dass der Kauf einer Eigentumswohnung zur Befriedigung des eigenen Wohnbedarfs erfolgt. Der Schutzbedarf entfällt jedoch bei dem ungleich unwahrscheinlicheren Fall, dass die Wohnung für eine nicht im Haushalt lebende Person benötigt wird. Im entschiedenen Fall billigten die Karlsruher Richter die Kündigung eines Wohnungseigentümers, da er die Wohnung für ein Au-pair-Mädchen benötigte.
Urteil des BGH vom 11.03.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 127/08
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