Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle für zulässig erklärt werden. Dies ist in § 18 Abs. 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) geregelt.
Für das Oberverwaltungsgericht Münster stellt die Aufgabe einer Arztpraxis solch einen besonderen Fall dar, in dem die Kündigung während der Elternzeit ausnahmsweise für zulässig erklärt werden kann.
Beschluss des OVG Münster vom 12.01.2017
Aktenzeichen: 12 E 896/16
jurisPR-ArbR 23/2017 Anm. 6