Macht eine Arbeitnehmerin abfällige Bemerkungen über einen Vorgesetzten (hier mangelnde Qualifikation und Frauenfeindlichkeit), kann dies den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung rechtfertigen. Grundsätzlich sind beleidigende und herabsetzende Äußerungen über den Vorgesetzten ein Grund, eine Kündigung auszusprechen. Sind die abfälligen Äußerungen jedoch weniger gravierend und liegt ein langjähriges Arbeitsverhältnis vor (beides war hier gegeben), ist vor Ausspruch der Kündigung als letztes Mittel eine vorherige Abmahnung erforderlich. Neben der fehlenden Abmahnung beanstandete das Gericht in diesem Fall außerdem, dass es der Vorgesetzte versäumt hatte, ein klärendes Gespräch mit der Mitarbeiterin, einer Tierärztin in einem großen Schlachtbetrieb, zu führen.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 21.07.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 460/08
Betriebs-Berater 2009, 1861