Stirbt der Wohnungsmieter, so steht u.a. Ehegatten, im Haushalt lebenden Kindern oder Lebensgefährten nach § 563 BGB ein Recht zum Eintritt in den Mietvertrag zu.
Liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Mietverhältnisses vor, berechtigt die lediglich drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit des in den Mietvertrag eintretenden Lebensgefährten der verstorbenen Mieterin oder eine gefährdet erscheinende Zahlungsfähigkeit nicht alleine zur Kündigung durch den Vermieter. Eine Kündigung kommt für den Bundesgerichtshof in solchen Fällen ausnahmsweise nur dann in Betracht, „wenn die Annahme der Zahlungsunfähigkeit auf konkreten Anhaltspunkten und objektiven Umständen beruht, die nicht bloß die Erwartung rechtfertigen, sondern vielmehr den zuverlässigen Schluss zulassen, dass fällige Mietzahlungen alsbald ausbleiben werden. Solche Anhaltspunkte fehlen dann, wenn Geldquellen vorhanden sind, die die Erbringung der Mietzahlungen sicherstellen, wie dies etwa bei staatlichen Hilfen, sonstigen Einkünften oder vorhandenem Vermögen der Fall ist.“
Urteil des BGH vom 31.01.2018
Aktenzeichen: VIII ZR 105/17
NZM 2018, 325