Widersetzt sich ein Arbeitnehmer einer vom Arbeitgeber in zulässiger Weise angeordneten Kleiderordnung, kann dies den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen. In dem vom Arbeitsgericht Cottbus entschiedenen Fall hatte der Inhaber eines Möbelhauses aus Imagegründen seine Mitarbeiter angewiesen, in den Verkaufsräumen eine einheitliche Kleidung (schwarze Hosen oder Röcke, weiße Hemden oder Blusen, dunkelfarbige Schuhe und einen roten Binder bzw. ein rotes Tuch) zu tragen.
Eine Mitarbeiterin wollte sich weiterhin individuell kleiden und beklagte sich zudem über Kosten für die Anschaffung neuer Garderobe. Dem pflichtete das Gericht nur insoweit bei, als der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht verlangen kann, dass dieser einen Teil seines Lohnes für die Anschaffung der vorgeschriebenen Dienstkleidung verwendet. Er darf aber seine Finanzierung der Dienstkleidung auf einen bestimmten Betrag (hier 200 Euro) beschränken, wenn dieser für eine Erstausstattung der Dienstkleidung ausreicht. Da das Gericht auch im Übrigen die Anordnung einer einheitlichen Kleidung für sachlich gerechtfertigt hielt, erwies sich die ausgesprochene Kündigung als rechtmäßig.
Urteil des ArbG Cottbus vom 20.03.2012
Aktenzeichen: 6 Ca 1554/11
AA 2012, 170