Verschafft sich ein als SAP-Fachintegrator beschäftigter Arbeitnehmer entgegen seiner bestehenden Berechtigung durch Manipulation des Computersystems eine eigene Zugriffsberechtigung im SAP-System des Arbeitgebers, mittels der er vollständige Lese- und Schreibrechte am Qualitätssicherungssystem erlangt, rechtfertigt dies den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Auch wenn der Arbeitnehmer nach seinen Angaben diese Rechte im Rahmen der Erledigung seiner Arbeitsaufträge benötigt, darf er sich die Rechte nicht eigenmächtig verschaffen. Er muss in jedem Fall vorher die erforderliche Genehmigung seiner Vorgesetzten einholen.
Urteil des LAG München vom 05.08.2009
Aktenzeichen: 11 Sa 1066/08
JurPC Web-Dok. 256/2009