Grundsätzlich kann eine private Internetnutzung während der Arbeitszeit eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen und demzufolge eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen rechtfertigen. Ein ausdrückliches Verbot seitens des Arbeitgebers braucht es dabei nicht. Für das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main ist davon auszugehen, dass bei einer fehlenden ausdrücklichen Gestattung oder Duldung des Arbeitgebers eine private Nutzung des Internets durch Mitarbeiter grundsätzlich nicht erlaubt ist. Eine unerlaubte Privatnutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen, wenn der Firmencomputer unberechtigt in Anspruch genommen wurde und hierdurch zusätzliche Kosten entstanden sind. In der Regel ist jedoch eine vorherige Abmahnung rechtlich angezeigt.
Urteil des LAG Frankfurt vom 25.07.2011
Aktenzeichen: 17 Sa 1818/10
jurisPR-ITR 1/2012, Anm. 5