Zahlt ein Mieter ein halbes Jahr lang die geschuldete Miete trotz mehrmaliger Abmahnung des Vermieters nicht wie vereinbart am Monatsanfang, sondern erst am Ende des jeweiligen Monats, darf der Vermieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist kündigen. Ein Mieter darf die Miete nur bei konkreten Mängeln zurückbehalten, die im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet worden waren.
Urteil des LG Berlin vom 06.10.2015
Aktenzeichen: 63 S 51/15
jurisPR-MietR 4/2016 Anm. 3
Grundeigentum 2015, 1532