Weigert sich der Verpächter einer Gaststätte trotz mehrfacher Aufforderung, die erheblichen Verschmutzungen der Edelstahlküche und die vom Vorpächter zurückgelassenen Gegenstände und abgelaufenen Lebensmittel zu beseitigen, berechtigt dies den Pächter zur fristlosen Kündigung.
Insbesondere wegen der hygienischen Verhältnisse hielt das Landgericht Coburg ein Festhalten des Pächters am Pachtvertrag für die vereinbarte Dreijahresdauer für nicht zumutbar.
Urteil des LG Coburg vom 02.07.2008
Aktenzeichen: 12 O 111/08
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