Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Gewerberäume kündigen, wenn sich der Mieter mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Zahlungsverzug befindet. Von einem nicht unerheblichen Zahlungsrückstand ist auszugehen, wenn dieser den Betrag von einer Monatsmiete übersteigt. Ein solcher Rückstand reicht für eine außerordentliche fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a Alt. 2 BGB aber nur aus, wenn er aus zwei aufeinander folgenden Zahlungszeiträumen (hier Monate) resultiert.
Dies hat zur Folge, dass etwa bei einer Mietminderung, die sich über mehrere Monate erstreckt, die Überschreitung der Summe über lediglich eine Monatsmiete hinaus für eine außerordentliche Kündigung nicht ausreicht. Der Vermieter muss in einem solchen Fall abwarten, bis sich die Zahlungsrückstände auf insgesamt zwei Monatsmieten summiert haben. Dann kann er seine Kündigung auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b BGB stützen.
Urteil des BGH vom 23.07.2008
Aktenzeichen: XII ZR 134/06
ZMR 2009, 19